Auflassungsvormerkung

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Die Auflassungsvormerkung dient der rechtlichen Absicherung des Käufers einer Immobilie. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen und sichert dem Käufer den Eigentumsübergang zu.

Der Kaufvertrag ist zwar unterschrieben, trotzdem ist der Käufer noch nicht der rechtmäßige Eigentümer der Immobilie. Erst nach der Eintragung ins Grundbuch wird er offiziell zum neuen Eigentümer. Eine Auflassungsvormerkung dient dabei als Schutz für Immobilienkäufer, da sie verhindert, dass die Immobilie mehrfach verkauft wird. Hierbei lässt ein Notar die Auflassung in Abteilung II des Grundbuchs vormerken.

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