Laut § 5 Abs. I der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) handelt es sich bei einem Baugrundstück um „baureifes Land, dessen Flächen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.“ Dabei bemisst sich der Kaufpreis des Grundstücks nach Euro je Quadratmeter.
Verschiedene Grundstücksarten
Bei Grundstücken findet generell eine Unterscheidung zwischen Bauland, Bauerwartungsland, Rohbauland und Land- und forstwirtschaftliche Flächen statt.
- Bauland: Die Fläche ist nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den vorliegenden Gegebenheiten baulich nutzbar sowie in der Regel bereits an die örtliche Versorgung, wie Wasser und Strom, angeschlossen.
- Bauerwartungsland: Hier ist eine bauliche Nutzung zu erwarten. Aufgrund niedriger Preise spekulieren Käufer zumeist darauf, dass die Fläche zukünftig zu baureifem Land wird und erhoffen sich somit einen Gewinn.
- Rohbauland: Der Bereich ist für eine bauliche Nutzung bestimmt, jedoch ist die Erschließung des Grundstücks noch nicht gesichert bzw. die Fläche ist bis dato unzureichend gestaltet, d. h. es fehlt etwa der Anschluss an die örtliche Versorgung.
- Land- und forstwirtschaftliche Flächen: Diese Grünflächen werden land- oder forstwirtschaftlich genutzt und sind nicht als Bau-, Bauerwartungs- oder Rohbauland vorgesehen.
Verkehrswert von Grundstücken
Die Einschätzung von unbebauten Grundstücken, die sich als baureife Flächen eignen, erfolgt auf Basis von Bodenrichtwerten. Diese sind aus den Kaufpreissammlungen der jeweiligen Gemeinden ersichtlich. Schließlich lässt sich daraus im Vergleichswertverfahren der Verkehrswert des Baulands ableiten. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Preise für Bauland deutlich höher als für Bauerwartungs- oder Rohbauland sind.
Darüber hinaus ist Bauland in Städten besonders rar, weshalb die Preise hier deutlich teurer als in ländlichen Gegenden sind. Letztendlich bestimmt die Lage den Preis, wobei vor allem Infrastruktur, Südseite, Nähe zum Arbeitsplatz und eine gut situierte Wohngegend Einfluss nehmen.
Zulässigkeit eines Bauvorhabens
Für Art und Maß der baulichen Nutzung sind folgende gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen:
- § 30 BauGB (Berücksichtigung eines qualifizierten Bebauungsplans)
- § 34 BauGB (bauliche Vorhaben mit der Umgebung in Einklang bringen)
- § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich)