Der Pachtvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, zu denen Verpächter und Pächter zählen. Dabei geht es um die zeitlich befristete Überlassung eines Grundstücks, einer Immobilie oder einer beweglichen Sache gegen Entgelt. Der Vertragstyp fällt unter die Gebrauchsüberlassungsverträge und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 581 ff. geregelt.
Was genau legt der Pachtvertrag fest?
Im Einzelnen legt der Pachtvertrag die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien fest. Dazu gehören insbesondere die genaue Bezeichnung des Pachtgegenstandes, die vereinbarte Pachtzeit, der vereinbarte Pachtzins sowie eventuelle Nebenabreden. Im Gegensatz zur Miete umfasst der Pachtvertrag häufig nicht nur die bloße Überlassung der Sache, sondern auch die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung, z.B. in der Landwirtschaft oder Gastronomie.
Grundsätzlich können Pachtverträge formfrei abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Die Beendigung eines Pachtvertrages erfolgt entweder durch Zeitablauf, Kündigung oder einvernehmliche Aufhebung. Für landwirtschaftliche Pachtverhältnisse sieht das BGB besondere Kündigungsschutzvorschriften vor.
Rechte und Pflichten von Pächter und Verpächter
Der Pächter ist verpflichtet, den vereinbarten Pachtzins zu zahlen und die Pachtsache pfleglich zu behandeln. Er darf das Objekt nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen und haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Darüber hinaus hat der Pächter grundsätzlich das Recht auf ungestörte Nutzung des Pachtgegenstandes.
Der Verpächter muss dem Pächter den Pachtgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand überlassen und ihn während der Pachtzeit in diesem Zustand erhalten. Er hat Anspruch auf den vereinbarten Pachtzins und ist dazu verpflichtet, dem Pächter den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren.