Untervermietung

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Im Rahmen der Untervermietung überlässt ein Mieter seine gemietete Wohnung einem Dritten gegen ein vereinbartes Entgelt. Laut § 540 BGB ist hierfür die ausdrückliche Einverständniserklärung des Vermieters notwendig. Außerdem ist die Untervermietung nur bei einer Geltendmachung eines berechtigten Interesses vonseiten des Mieters nach Abschluss seines Mietvertrags zulässig. Dieses berechtigte Interesse kann sich beispielsweise auf finanzielle Gründe beziehen. Denkbar wäre auch, dass der Mieter aufgrund eines neuen Jobs die Wohnung nicht mehr regelmäßig nutzt, dafür aber eine Beaufsichtigung wünscht. 

Im Idealfall sollte ein Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter aufgesetzt werden. Hierbei gilt zu beachten, dass die Kündigungsfristen dem Hauptmietvertrag entsprechen müssen. 

Untervermieteter Wohnraum

Die Untervermietung schließt nur Teile des Wohnraums ein, da der Mieter keinen Anspruch auf die Untervermietung des kompletten Wohnraums hat. 

Im Falle einer Untervermietung darf der Vermieter die konkrete Benennung des Untermieters vom Mieter verlangen und er kann ggf. unzumutbare Untermieter ablehnen. Sofern die Erlaubnis zur Untervermietung gegeben wurde, kann diese nur bei einem ausdrücklich vereinbarten Widerrufsrecht vonseiten des Vermieters widerrufen werden. 

Im Hinblick auf die Miete gilt allein der Hauptmieter als Schuldner. Darüber hinaus haftet der Hauptmieter sowohl für Schäden als auch für das Verhalten des Untermieters. In begründeten Fällen kann der Vermieter diverse Vorfälle auch zum Anlass für eine fristlose Kündigung nehmen. 

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