Seit seiner Einführung im Jahr 1951 steht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die gesetzlichen Regelungen bei Wohneigentum, dessen Verwaltung sowie die Aufteilung einer Immobilie in Gemeinschafts- und Sondereigentum. Ein wichtiger Bestandteil des WEG sind die Bestimmungen zur Eigentümerversammlung und den Beschlüssen, die dort gefasst werden.
Das Ziel des WEG ist die exakte Regelung zwischen dem Sondereigentum, das nur dem Wohnungseigentümer gehört, sowie dem Gemeinschaftseigentum, das von allen Wohnungseigentümern genutzt werden kann. Unklare Abgrenzungen führen regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, die von Gerichten geklärt werden müssen.
Welche Bestandteile enthält das Wohnungseigentumsgesetz?
Der erste Abschnitt des WEG bildet die gesetzliche Grundlage für die Zuweisung eines eigenen Grundbuchblatts für jeden Miteigentumsanteil durch das Grundbuchamt. Der zweite Abschnitt des WEG Gesetzes fokussiert sich auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit den Paragrafen 13, 14 und 16 des WEG werden die genauen Rechte, Pflichten, die Nutzung und die Kostenaufteilung verbindlich geklärt.
Die Verwaltung ist Bestandteil des dritten Abschnittes des WEG . Zentraler Inhalt ist der Paragraf 27, in dem die Aufgaben eines Verwalters genau festgelegt werden. Die weiteren Inhalte des WEG sind insbesondere für Wohnungseigentümer von keiner hohen Relevanz.